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DIE UNGARISCHE EXCLEARINGPOLITIK MIT BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG DES AGRAREXPORTS IN DIE SCHWEIZ (1920-1944)Von István CsöppüsDie Österreichisch-Ungarische Monarchie wurde durch die Pariser Friedensverträge der alliierten Siegermächte aufgelöst. Als Ergebnis dieses Friedensabkommens waren die Völker des Donauraumes, bzw. alle die neuentstandenen Staaten, in eine Sackgasse geraten1.In Ungarn herrschten schlimme Zustände: der verlorene Krieg, die zwei Revolutionen, die Gegenrevolution, der Ausfall der einheitlichen Wirtschaftspolitik, der Mangel an Lebensmitteln, die verlorenen Gebiete und ihre 350 000 Flüchtlinge wie auch die unaufhaltbare Inflation hatten zu einer fast unlösbaren Lage geführt2.Die bedrängte wirtschaftliche Lage des Landes, seine internationale Isoliertheit und die wirtschaftlichen Bedingungen des am 26. Juli 1921 in Kraft getretenen Trianoner Friedensabkommens hatten den Siegermächten politische und wirtschaftliche Vorteile zukommen lassen3.Unter solchen Umständen hat Ungarn einen kurzfristigen Handelsvertrag mit der Schweiz unterzeichnet. Im Sinne des Vertrages war der ungarische Partner damit einverstanden, dass aus den 20 000 t Weizen zu 28 sFr. je1Das im Palais von Trianon (wovon der Name das Trianoner Friedensabkommen) unterzeichnete Friedensabkommen liess aus dem 325 441 km2 grossen Gebiet von Ungarn 92 963 km2 übrig.2Am 31. Oktober 1918 war die bürgerliche demokratische Revolution unter der Führung von Graf Mihály Károlyi zur Macht gekommen, die von der Kommunistischen Partei Ungarns, unter der Führung von Béla Kun, am 21. März 1919 übernommen wurde. Die Ungarische Räterepublik wurde durch die Intervention der königlichen rumänischen Truppen niedergeworfen (1. August 1919). Der Banknotenumlauf stieg von 16 Mia. Kronen (August 1921) auf 931 Mia. im Jahre 1923. Dezső Szentiványi, Bankuralom Magyarországon [Banken-herrschaft in Ungarn/. Budapest, o. J S. 8.3Der Aussage des Artikels 206 des Friedensabkommens nach war Ungarn verpflichtet. 6 Monate. aber gewisse Waren betreffend 30 Monate lang die günstigsten Zolltarife für die Waren zu gewähren, die im Abkommen vom 28. Juli 1914 zwischen der Monarchie und den betreffenden Ländern festgelegt worden waren. Im weiteren wurde in § 295 festgehalten, dass. falls Ungarn irgend einem Lande Zollbegünstigungen einräume, diese Zollbegünstigungen auch auf die Waren der Siegermächte ausgedehnt werden sollten