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Wissenschaftliche Buchgesellschaft '90 [antikvár]

Wissenschaftliche Buchgesellschaft '90 [antikvár]

 
Satzung VII Satzung der Wissenschaftlichen Buchgesellschaft 'II 81 Der Verein führt den Namen „WISSENSCHAFTLICHE ßUCHGESELLSCHAFT" und hat seinen Sitz in Darmstadt. Der Verein besitzt Rechtsfähigkeit gemäß § 22 BGB durch staatliche Verleihung des Landes Hessen vom 22. August 1956. § 2 Zweck des Vereins isf, die Publikation wichtiger und dringend benötigter wissenschaftlicher und kultureller W/erke zu ermöglichen und solche Werke auch zu vertreiben sowie das durch Kriegseinwirkungen schwer zugänglich gewordene...
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Satzung VII Satzung der Wissenschaftlichen Buchgesellschaft 'II 81 Der Verein führt den Namen „WISSENSCHAFTLICHE ßUCHGESELLSCHAFT" und hat seinen Sitz in Darmstadt. Der Verein besitzt Rechtsfähigkeit gemäß § 22 BGB durch staatliche Verleihung des Landes Hessen vom 22. August 1956. § 2 Zweck des Vereins isf, die Publikation wichtiger und dringend benötigter wissenschaftlicher und kultureller W/erke zu ermöglichen und solche Werke auch zu vertreiben sowie das durch Kriegseinwirkungen schwer zugänglich gewordene wissenschaftliche und geistige Schrifttum neu erscheinen zu lassen. Andere Geschäfte, die dem Gesellschaftszweck dienen, sind zulässig. Gewinne werden nicht ausgeschüttet. Sie dienen ausschließlich der Förderung des Satzungszwecks. § 3 Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. §4 Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung erworben und durch Übersendung des Mitgliedsausweises wirksam. Der Vorstand kann Persönlichkeiten, die sich um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. §5 Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung. Der Austritt kann nur mit einer Frist von mindestens sechs Wochen auf den Schluß eines Kalenderjahres erfolgen. § 6 Der für die kulturelle Zwecksetzung des Vereins zu erbringende Mitgliedsbeitrag beträgt für natürliche Personen jährlich DM 14,-, für Schüler und Studenten DM 7,-. Der Beitrag für juristische Personen oder Personenvereinigungen wird im Einzelfall vom Vorstand festgesetzt. Ehrenmitglieder entrichten keinen Beitrag. Zusätzlich hat das Mitglied der vom Vorstand festgesetzten MIndestbezugs-Verpflichtung zu entsprechen. §7 Ein Mitglied, das mit mindestens zwei Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist oder seiner Bezugspflicht nicht genügt, kann von der Geschäftsleitung ausgeschlossen werden. § 8 Ein ausgeschiedenes Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Geleistete Beiträge können nicht zurückverlangt werden. § 9 Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem Ersten Stellvertretenden Vorsitzenden, der zugleich Schriftführer ist, dem Zweiten Stellvertretenden Vorsitzenden, der zugleich Rechner ist, und sieben weiteren Vorstandsmitgliedern (Beisitzern). Scheiden Vorstandsmitglleder aus, so ergänzen die übrigen Mitglieder den Vorstand durch Zuwahl. Mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Vorstandsmitglieder kann ein Mitglied des Vorstandes abberufen werden. Das betreffende Mitglied des Vorstandes hat bei dieser Abstimmung kein Stimmrecht. § 10 Der Vorstand kann einen Geschäftsführenden Direktor mit Einzelvertretungsberechtigung bestimmen. Ist ein solcher bestimmt, so kann dieser alle Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsverhandlungen vornehmen, die der Vereinszweck mit sich bringt. Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist er jedoch nicht berechtigt. Der Geschäftsführende Direktor kann auch Vorstandsmitglied sein. Der Vorstand kann Prokuristen im Sinne des §48 HGB bestellen. § 11 Der Vorsitzende, seine beiden Stellvertreter und der Geschäftsführende Direktor-falls derselbe Vorstandsmitglied ist - bilden als Geschäftsführender Vorstand den Vorstand im Sinne des § 26 BGB mit der Maßgabe, daß jeweils zwei Mitglieder, von denen eines der Geschäftsführende Direktor sein muß - falls dieser Vorstandsmitglied ist -, zur selbständigen Vertretung des Vereins berechtigt sind. Der Vorstand kann auch Prokuristen bestellen. Sind solche bestellt, so können ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes und ein Prokurist oder zwei Prokuristen den Verein selbständig vertreten. § 12 Der Vorstand in seiner Gesamtheit entscheidet ferner über Satzungsänderungen des Vereins. Zu einem solchen Beschluß ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes erforderiich. § 13 Beschlüsse des Vorstandes können in einer Vorstandssitzung und auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden. Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt, mindestens jedoch einmal im Jahr Eine Sitzung ist auch einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes dies verlangen. Die Sitzung wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Weigert sich der Vorsitzende, die Sitzung einzuberufen, so ist jedes Vorstandsmitglied dazu berechtigt. Es hat dann in der Versammlung die Stellung des Vorsitzenden des Vorstandes. Die Einberufung hat mit einer Frist von mindestens zehn Tagen schriftlich unter Übersendung einer Tagesordnung zu erfolgen. Der Vorstand ist in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung - mit Ausnahme von Satzungsänderungen - auch dann beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der jeweiligen Vorstandsmitglieder anwesend ist. Auch wenn weniger als die Hälfte, mindestens jedoch drei

Termékadatok

Cím: Wissenschaftliche Buchgesellschaft '90 [antikvár]
Kiadó: Wissenschaftliche Buchgesellschaft
Kötés: Ragasztott papírkötés
Méret: 140 mm x 220 mm
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