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IISTAATS. UND GESELLSCHAFTSORDNUNGDie Staatsform, die Konstitutionen des Staates, die Organe der Staatsgewalt und der Staatsverwaltung werden von der Verfassung der Ungarischen Volksrepublik (Artikel XX vom Jahre 1949) bestimmt.Die Staatsform Ungarns ist: Volksrepublik, Staat der Arbeiter und werktätigen Bauern, in dem alle Macht dem schaffenden Volke gehört.Die Grundlage der Gesellschaftsordnung der Ungarischen Volksrepublik ist die Arbeit. Jeder arbeitsfähige Bürger hat das Recht und die Pflicht, seinen Fähigkeiten entsprechend zu arbeiten. In Ungarn ist der größte Teil der Produktionsmittel gesellschaftliches Eigentum, jedoch können sich Produktionsmittel auch noch in privatem Besitz befinden. Der Staat erkennt das durch Arbeit erworbene Eigentum an, mit der Beschränkung, daß Privateigentum und Privatinitiative die Interessen der Gemeinschaft nicht verletzen dürfen. Auf Grund der überwiegend in gesellschaftlichem Eigentum befindlichen Produktionsmittel bestimmt der Volkswirtschaftsplan das Wirtschaftsleben, und die Staatsgewalt lenkt und kontrolliert die Volkswirtschaft.DIE HÖCHSTEN ORGANE DER STAATSGEWALTDas höchste Organ der Staatsgewalt der Ungarischen Volksrepublik ist das Parlament, das alle aus der Souveränität des Volkes erwachsenden Rechte ausübt und Struktur, Richtung und Voraussetzungen der Staatslenkung bestimmt.In diesem Rechtsbereiche beschließt das Parlament Gesetze, bestimmt den Staatshaushaltsplan, berät den Volkswirtschaftsplan, wählt den Präsidialrat und den Ministerrat der Volksrepublik, entscheidet über Kriegserklärung und Friedensabschluß und übt das Begnadigungsrecht aus.Das Parlament wird für eine Zeitdauer von vier Jahren auf Grund des allgemeinen, gleichen und direkten Wahlrechts mit geheimer Abstimmung gewählt. Wahlrecht besitzt jeder Staatsbürger des Lan-10