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I. BegrifF des Arbeitsrechts 1.Das Arbeitsrecht wird allgemein als das Sonderrecht der Arbeitnehmer definiert. Der BegrifF des Arbeitnehmers hat deshalb für die Anwendung arbeitsrechtlicher Normen zentrale Bedeutung. Nicht ieder, der in einem Vertragsverháltnis Arbeit für andere leistet, élit unter das Arbeitsrecht, sondern nur, wer die Arbeit im Dienst eines anderen, in einem Abhángigkeitsverháltnis, leistet. Voraussetzung ist ím allgemeinen, dafi fremdbestimmte Arbeit erbracht wird. Wer selbstandig bestimmen kann, wie er seine Arbeit...
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I. BegrifF des Arbeitsrechts 1.Das Arbeitsrecht wird allgemein als das Sonderrecht der Arbeitnehmer definiert. Der BegrifF des Arbeitnehmers hat deshalb für die Anwendung arbeitsrechtlicher Normen zentrale Bedeutung. Nicht ieder, der in einem Vertragsverháltnis Arbeit für andere leistet, élit unter das Arbeitsrecht, sondern nur, wer die Arbeit im Dienst eines anderen, in einem Abhángigkeitsverháltnis, leistet. Voraussetzung ist ím allgemeinen, dafi fremdbestimmte Arbeit erbracht wird. Wer selbstandig bestimmen kann, wie er seine Arbeit gestaltet, ist regelmáBig nicht Arbeitnehmer. Er ist vielmehr als Selbstándiger auf Grund eines Dienst- oder Werkvertrags tatig, wie der Rechtsanwalt, der Arzt, der Handelsvertreter oder der Spediteur. Vertragspartner des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber. Obwohl typischerweise die Arbeit in einem Betrieb geleistet wird, werden die rechdichen Beziehungen des Arbeitnehmers nicht mit dem Betrieb verbunden. Für unser Arbeitsrecht ist vielmehr maBgebend, daB das Rechtsverháltnis mit einem Arbeitgeber besteht. Die Rechtsbeziehungen des Arbeitgebers gehören aber nur insoweit dem Arbeitsrecht an, als sie sich auf den Arbeitnehmer beziehen. Die Bescháftigung von Arbeitnehmern ist freilich nicht Selbstzweck, sondern geschieht, um einen sonstigen, meist wirtschaftlichen Zweck zu erreichen. Für das Arbeitsrecht hat jedoch diese Zweckbestimmung keine konstitutive Bedeutung, sondern es handelt sich insoweit um eine verschiedene Funktion. RegelmáBig wird der Arbeitgeber auch Untemehmer sein; seine Rechtsbeziehungen habén aber insoweit ihren Schwerpunkt im Wirtschaftsrecht. 2.Das Arbeitsverháltnis wird durch privatrechtlichen Vertrag begründet. Wer Arbeit im Dienst eines anderen auf Grund eines öflfentlichrechtlichen Dienstverháltnisses leistet, wie der Beamte, Richter oder Sóidat, ist kein Arbeitnehmer. Das Arbeitsrecht enthált aber nicht nur privatrechtliche, sondern auch öffentlich-rechtliche Bestandteile, weil die Durchsetzung bestimmter Gestaltungen nicht von den Beteiligten selbst abhángen, sondern unmittelbar in staatlicher Verantwortung stehen soil, wie der Gefahrenschutz, der Arbeitszeitschutz, der Mutterschutz und der Jugendarbeitsschutz. Zum Privatrecht gehört dagegen das Arbeitsvertragsrecht. Dennoch wáre es verfehlt, das Arbeitsvertragsrecht und das Arbeitnehmerschutzrecht als sich ausschlieBende Gegensátze anzusehen; denn das Arbeitnehmerschutzrecht will auch auf den privatrechtlichen Inhalt der Arbeitsverháltnisse einwirken und nicht nur eine öffentlich-rechtliche Bindung des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers herbeiführen. VIIT

Termékadatok

Cím: Arbeitsgesetze [antikvár]
Szerző: Dr. Reinhard Richardi
Kiadó: Deutscher Taschenbuch Verlag
Kötés: Ragasztott papírkötés
ISBN: 3423050063
Méret: 110 mm x 180 mm
Dr. Reinhard Richardi művei
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