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EINLEITUNG
1. ZEITLAGB UND AUFGABE
1. Es ist ein unbestrittener Satz des Völkerrechtes, daß innere Umwälzungen die völkerrechtliche Existenz eines Staates nicht berühren An Stelle einer Monarchie kann eine liberale Demokratie, an Stelle einer liberalen Demokratie kann ein plebiszitäres Führerregime oder ein kommunistisches System treten, die totalitären Gebilde können zerstört und wieder durch freiheitUche politische Formen ersetzt werden, die Existenz des Staates bleibt unangetastet. Die einmal geschlossenen Verträge bleiben in Kraft; das aktuelle Regime trägt die Pflichten des vergangenen. Es hat den Anschein, als ob rüchts geschehen wäre. Kräftig behauptet sich das Dauerhafte gegenüber dem Vergänglichen, gegenüber der unablässigen Folge von Glück, Unglück, Hoffnung und Enttäuschung, sieghafter Begeisterung und letzter Verzweiflung. An der glatten und harten Fläche des Satzes, daß der Staat durch innere Umwälzung nicht berührt werde, scheinen auch Recht und Unrecht ihren Bedeutungsanspruch zu verlieren.
Was aber versteht man unter dem Worte Staat ? Was ist es, das dergestalt die Relevanz der Zeit zu überwinden vermag ? Unter Staat versteht man — es sei ohne Umweg über theoretische Schwierigkeiten direkt ausgesprochen — den Träger der Staatsgewalt, das Volk Ihm also wird die Kraft zugeschrieben, unberührt die poKtischen Geschicke zu überdauern. Polen wurde zerstückelt, Frankreich durchlitt die große Revolution, der Zarismus wurde gestürzt, Deutschlands Wendungen waren zahlreich, Österreich wurde annektiert, dies alles wirkte un-beachtlich: die Staaten dauern, solange die Völker dauern, und diese scheinen ewig zu dauern.
^ Alfred von Verdroß, „Völkerrecht", zweite, völlig umgearbeitete und erweiterte Auflage, Wien 1950, S. 161 f.: „Dieser Grundsatz wird nicht nur von der Völkerrechtslehre, sondern auch von der Staatenpraxia einmütig anerkannt."
^ Vgl. „Zur völkerrechtlichen Lage Deutschlands", Schriftenreihe der Aktionsgruppe Heidelberg zur Demokratie und zum freien Soziahsmus, Heft 4, Heidelberg 1948, S. 29, Votum Karl Schmid.
® Rolf Stödter, „Deutschlands Rechtslage", Hamburg 1948, S. 46: „Entscheidend ist also immer die Identität des Trägers der Staatsgewalt. . . Träger der Staatsgewalt aber ist das Volk. . . Auf den Fortbestand des Volkes als des Trägers der Staatsgewalt kommt es daher im Zusammenhang mit der Frage, ob ein Staat infolge Wegfalls der Staatsgewalt untergegangen sei, entscheidend an. Die Identität des Staates hängt von der Identität des Volkes als des Trägers der Staatsgewalt ab. Diese Auffassung ist zum Bestand des heute geltenden Völkerrechtes geworden."
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