Bővebb ismertető
Das Selbstbestimmungsrecht der Völker in Theorie und Praxis unter Berücksichtigung neuester Erkenntnisse war das Thema der Jahrestagung der Studiengruppe für Politik und Völkerrecht vom 10.-12. Juni 1983 in Bonn-Bad Godesberg. Die Aspekte, unter denen Völkerrechtler aus der Bundesrepublik Deutschland und aus Österreich das Selbstbestimmungsrecht untersuchten, reichten von seiner Entwicklung über seinen Rechtscharakter, über Inhalt und Tráger sowie über seine Anwendungsmethoden bis zur Darstellung der marxistisch-leninistischen Auffassung vom Selbstbestimmungsrecht und der Staaten-, bzw. UNO-Praxis. Aus Art. 1 der UN-Menschenrechtspakte und aus anderen völkerrechtlichen Dokumenten ergibt sich heute für die Bundesrepublik Deutschland, daB das Selbstbestimmungsrecht der Völker als echter Völkerrechtssatz gilt. Bezugsobjekt, Inhalt und Anwendung des Rechtssatzes im konkrétén Einzelfall stoBen jedoch weiterhin auf praktische politische Schwierigkeiten; das gilt in einem besonderen MaBe für die Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts des gesamten deutschen Volkes und hat Konsequenzen für die Lösung der Deutschlandfrage, die in den einzelnen Beitrágen eingehend erörtert werden. Keine Selbstbestimmungsrechts-Strategie vermag vorerst das vom Grundgesetz gebotene und auch nach der internationalen Vertragslage mögliche Festhalten am gesamtdeutschen Staatsbegriff zu ersetzen. Die noch bestehende staatliche Einheit Deutschlands kann nicht durch eine (von der DDR ebenfalls bestrittene) nationale Einheit ersetzt werden; beide Ziele müssen vielmehr gleichermaBen verfolgt werden. Das Streben der Bundesrepublik Deutschland nach Wiedervereinigung kann an der politischen Dynamik partizipieren, die das Selbstbestimmungsrecht der Völker heute weltweit zu entfalten vermag. Dieses neue politische Potential kann allerdings nur dann für die Deutschlandfrage nutzbringend umgesetzt werden, wenn im Ringen um das Selbstbestimmungsrecht aller Deutschen vor der Weltöffentlichkeit überzeugende Strategien entwickelt werden. Das Selbstbestimmungsrecht wurzelt in den Menschenrechten und ist nach seiner Herkunft nicht verwandt mit dem Staat und seinen Funktionen. Tráger des Selbstbestimmungsrechts ist das gesamte deutsche Volk. Die territoriale Basis eines Selbstbestimmungsrechts der Heimatvertriebenen aus den deutschen Ostgebieten ist bislang erhalten geblieben, da über diese Gebiete noch nicht endgültig verfügt wurde und auch Ersitzung als völkerrechtlicher Erwerbsgrund vorerst nicht in Betracht kommt. Das personale Substrat des Selbstbestimmungsrechts der Vertriebenen schützt das Völkerrecht auf der Grundlage der Prinzipien, die die Vereinten Nationen, u. a. auch in ihren Resolutionen zugunsten der vertriebenen Palástinenser und zypriotischen Griechen anerkannt habén. Letztlich können die strittigen Fragen aber nur vertraglich geregelt werden (Friedensvertragsvorbehalt). Das Selbstbestimmungsrecht des deutschen Volkes kann gegenwártig weder durch bullet noch durch ballot - alsó weder durch die Anwendung von Gewalt noch durch den Stimmzettel - entschieden werden. Dies darf aber nicht zu Resignation und Tatenlosigkeit verleiten. Rechtsargumente, wenn sie richtig geführt werden, vermögen sehr lange