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VORWORT
Nachdem im vorigen Jahr als erster Band des Zivilrechts der Deutschen
Demokratischen Republik der „Allgemeine Teil" erschienen ist, legen die
Verfasser nunmehr das „Sachenrecht" vor, das — wie bereits im „Allge-
meinen Teil" dargelegt — in der neuen Systematik dem Schuldrecht vor-
angestellt wird.
Die Ausführungen des Vorworts zum ersten Bande gelten vollinhaltlich
auch für das „Sachenrecht", sowohl was die Zwecksetzung, den Charakter,
insbesondere die Anwendung der Methode des dialektischen und histo-
rischen Materialismus und die Entstehung der Arbeit betrifft, wie auch
hinsichtlich aller dort genannten Namen.
Bei der Darstellung des Sachenrechts ergaben sich eine Reihe erheblicher
Schwierigkeiten, wie sie — zumindest in solchem Umfange — beim „Allge-
meinen Teil" nicht aufgetreten waren. Dies beruht vor allem darauf, daß
bei der Gliederung und Abgrenzung des Sachenrechts die Konzeption des
BGB nicht ignoriert werden durfte, diese zwangsläufig übernommene Kon-
zeption des Gebietes aber in ihrer ganzen Grundlage von juristischen
Prinzipien ausgeht, die einer wissenschaftlichen Kritik nicht standhalten.
Diese Prinzipien sind Ausdruck idealistischer, die gesellschaftliche Wirk-
lichkeit verfälschender Rechtsvorstellungen von besonderen Rechtsver-
hältnissen zwischen Personen und Sachen. Und eben diese unwissenschaft-
lichen Anschauungen gaben nicht nur den einzelnen geltenden Normen,
sondern dem ganzen System des Sachenrechts das Gepräge, das wiederum
in besonderem Maße die der Regelung zugrunde liegenden ökonomischen
Verhältnisse verdeckte.
Daraus ergab sich die Aufgabe, im Rahmen der Darstellung dieses Sy-
stems das System selbst kritisch zu beleuchten, bei der Interpretation der
einzelnen Normen von deren wirklicher Funktion auszugehen und zugleich
die betreffenden Rechtsverhältnisse als gesellschaftliche Verhältnisse zu
zeigen. Im einzelnen nimmt dabei das Institut des Eigentumsrechts, das