Bővebb ismertető
Am Abend des 11. Mai 1960 wurde Adolf Eichmann in Argentinien vom Israelischen Sicherheitsdienst aufgegriffen und neun Tage spáter nach Israel gebracht. Am 23. Mai erliefi der Distrikt-Richter von Haifa Haftbefehl. Erst eine Gesetzesánderung des israelischen Parlaments ermöglichte es einem auslándischen Anwalt, die Verteidigung Adolf Eichmanns zu übernehmen. Der Anwalt Dr. Róbert Servatius aus Köln war dazu béréit. Für die Kosten kam der Staat Israel auf. Dem Verteidiger wurde, wenn auch unter Wahrung besonderer Sicherheitsmafinahmen, die körperliche Kontakté ausschlossen, jede Rücksprache mit dem Verhafteten gestattet. Der Generalstaatsanwalt Israels, Gideon Hausner, erhob am 21. Február 1961 Anklage. Ihre juristische Grundlage bildete das israelische «Gesetz zur Bestrafung der Nazis und ihrer Helfer». Anklageschrift und Bestrafungsgesetz sind dem Anhang dieses Buches beigefügt. Am 11. April 1961 begann der Eichmann-Prozefi in Jerusalem. Seine erste Phase, die mündliche Verhandlung, dauerte bis zum 14. August. Der Gerichtshof, der sich aus den drei Berufsrichtern Landau, Halevi und Ravek zusammensetzte, vernahm 108 Zeugen der Anklage. Mehr als 2000 Dokumente wurden eingereicht, unter ihnen die rund 3000 Seiten umfassenden, in sechs Bánden aufgegliederten polizeilichen Vernehmungsprotokolle. Sie waren von dem mit den Ermittlungen gegen Eichmann beauftragten «Büro o6» wáhrend der Haftzeit des Angeklagten angefertigt worden. Die Verteidigung führte dem Gerichtshof keine Zeugen vor. Da den meisten der von der Verteidigung benannten Zeugen - ingesamt 16 - als ehemaligen Angehörigen der SS bei Betreten des israelischen Bodens Verhaftung drohte, wurden diese Zeugen im Beisein von Vertretern der Anklage und der Verteidigung an ihrem Wohnort vernommen. Die zweite Phase des Prozesses begann am 11. Dezember 1961 mit der 115. Sitzung. Am 15. Dezember - 121. Sitzung - verhángte das Gericht die Todesstrafe über den Angeklagten. Er legte Berufung gegen Schuldspruch und Strafmafi ein. Das Oberste Gericht als Berufungsinstanz bestátigte mit seinem Urteil vom 29. Mai 1962 vollinhaltlich die Entscheidung der Erstinstanz. Der Staatsprásident lehnte alle Gnadengesuche ab. Am 1. Juni 1962, wenige Minuten nach Mitternacht, wurde Adolf Eichmann gehángt.