Bővebb ismertető
Vorwort zur 2. Auflage
Mit dem Inkrafttreten des Bilanzrichtlinien-Gesetzes am 1. Januar 1986
wurde die langwierige Umsetzung der 4. EG-Richtlinie (Bilanzrichtlinie), der
7. EG-Richtlinie (Konzernabschlußrichtlinie) und der 8. EG-Richtlinie (Bi-
lanzprüferrichtlinie) in deutsches Recht abgeschlossen. In der Präambel zur
4. EG-Richtlinie - für die im übrigen Vorentwürfe schon im Jahre 1968 vorla-
gen - werden die Ziele der Harmonisierung des Bilanzrechts innerhalb der EG
deutlich. Im Hinblick auf den Schutz von Gesellschaftern und Dritten wurden
Gesetzesanpassungen für notwendig erachtet, weil
- die Unternehmenstätigkeit internationaler geworden ist,
- Dritten eine Sicherheit nur durch das Gesellschaftsvermögen geboten wird,
- gleichwertige rechtliche Mindestbedingungen für die Veröffentlichung fi-
nanzieller Angaben der miteinander im Wettbewerb stehenden Unterneh-
men angestrebt werden sollten.
Ziel der vorliegenden Schrift ist es, durch die Übersetzung der wichtigsten
Gesetzestexte auch im Ausland Interessierten einen Einblick in das deutsche
Bilanzrecht zu ermöglichen. Den international tätigen Unternehmen und den
beratenden Berufen soll eine Orientierungshilfe gegeben werden. Die Einfüh-
rung bezieht sich vor allem auf die für Kapitalgesellschaften geltenden Vor-
schriften; auf Erleichterungsvorschriften für mittelgroße und kleine Kapital-
gesellschaften wird im einzelnen nicht näher eingegangen.
Eine Gegenüberstellung der US-amerikanischen Grundsätze soll die Unter-
schiede verschiedener Rechtskreise verdeutlichen. Der Vergleich mit US-ame-
rikanischen GAAP ist beispielhaft; ebenso hätten Vorschriften anderer Län-
der zum Vergleich herangezogen werden können. Wegen des heute allgemein
erheblichen Einflusses der angelsächsischen Rechtsauffassung im Bilanzrecht
und des der US-amerikanischen Regeln im besonderen, schien uns der Ver-
gleich am sinnvollsten.
Mit der zweisprachigen Gegenüberstellung wichtiger Vorschriften des deut-
schen Bilanzrechts ist somit beabsichtigt, den Einstieg in die deutschen Rech-
nungslegungserfordernisse zu erleichtern, die Kommentierung der Vorschrif-
ten muß vertiefenden Darstellungen vorbehalten bleiben.
Frankfurt (Main)
Oktober 1992
Jermyn Brooks
Dietz Mertin