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Auszug aus den Navy RegulationsArtikel 184 - Ungewöhnliche UmständeEs ist denkbar, daß ganz tmgewöhnliche und außerordentliche Umstände eintreten können, unter denen die Enthebung eines Kommandanten durch einen Untergebenen notwendig wird, entweder indem er ihn festnimmt, oder indem er ihn für krank erklärt. Diese Maßnahme darf aber nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Marineleitung oder einer anderen sonst zuständigen höheren Befehlsstelle durchgeführt werden, ausgenommen, wenn die Befragung einer solchen vorgesetzten Dienststelle ohne Zweifel undurchführbar ist, sei es wegen der damit verbundenen Verzögerung, sei es aus anderen klar zutage liegenden Gründen. Die Befragung muß alle Tatbestände des Falles und alle Gründe für den Antrag enthalten, unter besonderer Berücksichtigung des Grades der geltend gemachten Dringlichkeit.Artikel 185 - Unerläßliche BedingungenEin untergebener Offizier kann nur dann das Recht in Anspruch nehmen, seinen Kommandanten vom Dienst zu entheben, wenn die Notwendigkeit zu einem solchen Vorgehen klar zutage liegt und wenn sich aus den Umständen die zwingende Schlußfolgerung ergibt, daß das weitere Verbleiben eines solchen Kommandanten in seinem Kommando das öffentliche Interesse in ernstester und nicht wiedergutzumachender Weise schädigen würde. Der untergebene Offizier, der sich zu einer solchen Handlungsweise entschließt, muß der nächste gesetzliche Stellvertreter des Kommandanten sein; muß aus einem der in Artikel 184 aufgeführten Gründe außerstande sein, den Eall einem Vorgesetzten zu unterbreiten; muß sichergestellt haben, daß die beanstandete I landlungsweise seines Kommandanten nicht etwa durch geheime Anweisungen verursacht ist, die sich seiner Kenntnis entziehen; muß denl ,