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| Hauptabschnitt.
Entstehungsgeschichte der Preussisclien Staatseisenbahnen.1)
I. Kapitel.
Begriff und Anfänge der Eisenbahnen in Preussen.
§ 1* Dem Wortsinne nach ist „Eisenbahn" jede Fahrbahn aus Eisen. Indess besteht der Begriff der „Eisenbahn" erst seit der Zeit, wo man anfing, Landtransporte mit Dampfkraft auf eisernen Gleisen fortzubewegen, und man hat sich daher gewöhnt, bei dem Worte ^Eisenbahn" nur an eine aus eisernen oder stählernen Schienengleisen hergestellte Fahrbahn zu denken, auf welcher die Fahrzeuge durch Dampfkraft fortbewegt werden. Dieser Begriff ist jedoch zu eng. Er schliesst einmal alle Pferdeeisenbahnen aus, obwohl sich die Dampfeisenbahnen gerade aus ihnen entwickelt haben; ferner passt er nicht mehr auf die elektrischen und die Schwebeeisenbahnen. Für eine Betrachtung der Preussischen Staatsbahnen ist indess mit ihm auszukommen, da sie von jeher und wenigstens zur Zeit noch ausnahmslos durch Dampf kraft betrieben werden.
§ 2* Die ältesten Vorläufer der Eisenbahnen, an die sie angeknüpft hatten, sind deutschen Ursprungs, die Holzspur- oder Riegelbahnen, die in den Bergwerken des Harzes schon im 14. Jahr-
') Literatur: v. d. Borght, Verkehrswesen; Bluhm, Fünfzig Jahre Eisenbahn in Preussen; Cohn, Anfange des Deutschen Eisenbahnwesens, in Zeitschr. für Staats Wissenschaft Jahrg. 1S91; Derselbe, Nationalökonomie des Handels u. Verkehrswesens; Fleck, Studien zur Geschichte des Preuss. Eisenbahnwesens, im Archiv f. Eisenbahnwesen 1896, 1897, 1898 u. 1899; Gleim, Zum 3. Nov. 1888, im Arch. f. Eisenbahnw. 1888; v. d. Leyen, Durchführung des Staatsbahnsystems in Preussen, in Schmoller's Jahrbuch 1S83; Keller, Der Staatsbahngedanke; v. Mayer, Geschichte u. Geographie der Deutschen Eisenbahnen; Riegels, Verkehrsgeschichte der Eisenbahnen; Schreiber, Die Preussischen Eisenbahnen und ihr Verhältniss zum Staat; Schwabe, Geschichtlicher Rückblick auf die ersten 50 Jahre des Preuss. Eisenbahnwesens; Stürmer, Geschichte der Eisenbahnen; Artikel „Eisenbahnen" in den Handwörterbüchern der Staatswissenschait und des Verwaltungsrechts und die dort angegebene Literatur.
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