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ERSTER ALLRUSSISCHER KONGRESS DER BAUERNDEPUTIERTENRESOLUTIONSENTWURF ZUR AGRARFRAGE^L Alle gutsherrlichen und privaten Ländereien, desgleichen alle Apanagen- und Kirchengüter und so weiter sind unverzüglich dem Volke ohne jede Entschädigung zu übergeben.2.Die Bauernschaft hat sofort in organisierter Weise, durch ihre Räte der Bauerndeputierten, allerorten den gesamten Boden zur wirtschaftlichen Nutzung in Besitz zu nehmen, ohne daß damit die endgültige Regelung der Agrarverhältnisse vorweggenommen wird, die zu erfolgen hat durch die Konstituierende Versammlung oder durch den Allrussischen Rat der Räte, falls das Volk die zentrale Staatsgewalt einem solchen Rat der Räte übergeben sollte.3.Das Privateigentum am Grund und Boden muß überhaupt abgeschafft werden, das heißt das Eigentumsrecht auf den gesamten Grund und Boden gehört ausschließlich der Volksgesamtheit; das Verfügungsrecht über den Boden dagegen soll den örtlichen demokratischen Körperschaften zustehen.4.Die Bauern müssen den Vorschlag der Kapitalisten, der Grundbesitzer und ihrer Provisorischen Regierung über eine örtliche Verständigung" mit den Gutsherren zwecks sofortiger Regelung der Verfügung über den Grund und Boden ablehnen; die Verfügung über den Boden muß erfolgen durch den organisierten Beschluß der Mehrheit der örtlichen Bauern, und nicht durch eine Verständigung der Mehrheit, d. h. der Bauern, mit der Minder-