Bővebb ismertető
Im Jahre 1488 richtete Kaiser Friedrich III. cin Mandat an Gráf Eberhard von Wirtemberg, in dem er ihn aufforderte, dem Schwábischen Bund beizutreten. Der Kaiser begründete seinen Wunsch mit der besonderen Stellung Schwabens im Reich: ... dann das lannd zu Swaben unns und dem heiligen Reiche on alles mittel fur ander zugehorig und underworffen ist und dheinen eigen Fursten noch niemand hat, der ein gemein aufsehen dorauf hab, dann uns als romischen keyser"1. Die vorliegenden Untersuchungen sollen dazu beitragen, eine Antwort auf die Frage zu finden, wie die Könige des ausgehenden 13. und des 14. Jahrhunderts ihr ,gemein aufsehen' über Schwaben ausgeübt habén, wie sie Friede und Recht in diesem herzogslosen Teil des Reiches wahrten. Sie gehen aus von der Frage nach Intensitát und Form königlicher Herrschaft, nach den Kráften, auf die sich das nachstaufische Königtum in Schwaben stützte, und nach dem Wandel dieser Kráfte und der mit dem Königtum verbundenen Institutionen. Die schwábischen Reichslandvögte verwalteten das Reichsgut in ihren Amtssprengeln und vertraten die Rechte des Königs in Schwaben. Die Untersuchung ihrer Aufgaben muB von der staufisch-welfisehen Herrschaftsbildung im Südwesten des Reiches und von ihrer Auflösung ausgehen, denn auf sie grundén die Herrschaftsstrukturen des spátmittelalterlichen Schwaben. Die Geschichte der Reichslandvogteien wird erst auf dem Hintergrund des staufischen Schwaben verstándlich. Aus diesem Grundé geht eine Analyse des staufischen Herrschaftsaufbaus der Untersuchung der Landvogteien voran, in denen schlieBlich die Traditionen der ans Reich zurückgefallenen schwábischen Herzogswürde weiterlebten. Die Darstellung umfaBt die von der Reichsgutorganisation Rudolfs von Habsburg erfaBten Teile Schwabens: die Reichslandvogtei Oberschwaben zwischen Bodensee und Donau, die Landvogtei Niederschwaben nördlich der Alb und die meist mit Niederschwaben verbundene Landvogtei Wimpfen im schwábisch-fránkischen Grenzgebiet. Die Reichslandvogtei Augsburg und die Reichsgutorganisation der ostschwábischen Stádtegruppe um Nördlingen werden herangezogen, sofern sie für die Entwicklung der beiden groBen schwábischen Landvogteisprengel von Belang sind. Wáhrend die Bedeutung der ,kaiserlichen' Landgerichte Schwabens bereits vor lángerer Zeit erkannt wurde2, hat die Forschung die ebenfalls ,überterritorialen' Landvogteien wenig beachtet. Seit der von Th. Schön erstellten Liste der Land1Cb. F. Sattler III, Beil. 120. 2H. Feine: Die kaiserl. Landgerichte in Schwaben im Spátmittelalter, in: ZRG GA 67, 1948.