Bővebb ismertető
FOLIA THEOLOGICA 6 (1995)
Bruno PRIMETSHOFER
DIE FÄHIGKEIT ZUM EHEKONSENS NACH KANONISCHEM RECHT
I. Vorbemerkungen
I) Inhalt und Voraussetzungen des Konsenses
Der in c. 1057 § I CIC/I983 ausgesprochene Grundsatz, wonach die Ehe durch den Konsens der Ehewerber zustandekomme, stellt zweifellos kodifiziertes Naturrecht dar'. Während an der zitierten Gesetzesstelle nur allgemein davon gesprochen wird, daß es ohne Ehewillen keine gültige Ehe geben könne, wird in einer Reihe von weiteren Einzelbestimmungen des näheren festgelegt, welche (Mindest)inhalte dieser Konsens aufweisen muß, um gültig bzw. wirksam zu sein, d.h. um zu einer gültigen Ehe zu führen. Bei dieser Umschreibung des Konsensinhalts übernimmt das kanonische Recht teils das Naturrecht, d.h. kodifiziert dieses (etwa wenn es den Grundsatz der Einheit der Ehe im Sinne von deren Einpaarigkeit festlegt^), teils aber stellt es in bezug auf Gültigkeit und Wirksamwerden des Konsenses von sich aus, d.h. aufgrund des ius mere ecciesiasticum, Voraussetzungen auf. Beispiele für Konsensmängel aufgrund des rein positiven Kirchenrechts sind — der bis vor kurzem noch als herrschend zu
Es fällt auf, daß es für c. 1057 § 11. Halbsatz („Matrimonium facit partium consensus") keine Parallele im CCEO gibt. Derm die parallele Aussage zu c. 1057 § 1 CIC/1983, nämlich c. 817 § 2 CCEO, übernimmt nur den letzten Halbsatz des c. 1957 § 1: „ nulla humana potestate suppleri valet". Vgl. C. G. FÜRST, Cánones Synapse zum Codex Iuris Canonici und Codex Canonum Ec-clesiarum Orientalium, Freiburg/Br., 1992, 67. Dies hängt offenbar mit der Grundtendenz des orientalischen Kirchenrechts zusammen, die Ehe als nicht allein auf dem Konsens der Partner beruhend zu verstehen, sondern den gegenüber dem lateinischen Recht w^eitaus höheren Stellenwert der priesterlichen Segnung zu betonen. Das Fehlen einer ausdrücklichen Kodi-fizienyig des in Rede stehenden Satzes im CCEO ist allerdmgs für den naturrechtlichen Charakter dieser Norm ohne Bedeutimg. M. E. CASELLATI ALBERTI, Indissolubilita e unitä nell'istituto naturale del matrimonio canónica. Pubblicazioni della facoltä di giurisprudenza dell'uni-versitä di Padova, Vol. XVII, Padova 1984,146-148. — Zur naturrechtlichen Qualifikation der Einpaarigkeit der Ehe vgl. K. HÖRMANN, Lexilcan der christlichen Moral, Innsbruck 1969, Sp. 201 und 880.