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ZUM GELEIT
Dem Berliner Sprachforscher Professor Georg Büchmann (1822-1889) kommt das Verdienst zu, landläufige Zitate erstmals gesammelt und erläutert und im Jahre 1864 unter dem Titel «Geflügelte Worte» herausgegeben zu haben. Er selbst erklärte, diese Bezeichnung sei willkürlich gewählt. Bis dahin verstand man unter «geflügelten Worten» im Sinne Horners nur Worte, « die vom Mundes des Redenden zum Ohr des Hörers fliegen.» Man hielt Büchmann mit Recht entgegen, daß, wolle man auch unter «geflügelt» so viel verstehen, wie «von Mund zu Munde fliegend», für dieses Buch der Titel«Geflügelte Zitate» treffender wäre. Man gab sich indessen mit der neuen Begriffsbestimmung zufrieden, und so beließ er den Titel. Ein landläufiges Zitat, d.h. ein geflügeltes Wort, so bestimmte Büchmann, ist ein in weiteren Kreisen dauernd angeführter Ausspruch, Ausdruck oder Name, gleichviel welcher Sprache, dessen literarischer Ursprung oder dessen historischer Urheber nachweisbar sind. Immer muß man möglichst bestimmt sagen können: «Dasteht es zuerst geschrieben» oder: «Der hat es zuerst gesprochen» und: «Es hat sich bei den Gebildeten eingebürgert.»
Büchmann hielt sich streng an diese Begriffsbestimmung, schaltete Sinnsprüche, Fremdwörter, gebräuchliche Redensarten, Sprichwörter und Motti, deren Herkunft und Landläufigkeit ihm unsicher oder unbestimmbar erschienen, grundsätzlich aus seiner Sammlung aus, deren Titel er zum Ausgleich der Meinungen noch den Untertitel «Zitatenschatz » beizulegen für richtig fand.
Über achtzig Jahre sind verflossen, seit Georg Büchmann die erste Auflage seiner Sammlung in der Haude- und Spenersehen Verlagsbuchhandlung von F. Weidling erscheinen ließ. Damals enthielt sie etwa 750 landläufige Zitate. Sie waren bei der 10. Auflage ( i8j6) auf 1550, bei der 13. (der letzten, von Büchmann besorgten Auflage, 1882) auf über 1900 angewachsen.
Nach Büchmanns Tod setzte sein treuester Mitarbeiter, Walter Ro-bert-tornnw, die Sammlung zielbewußt fort, die bei der 16. Auflage (1889 ) über 2260 Zitate aufwies. Er hielt sich getreu an Biichmanns Weisung, die weitere Begründung und Ordnung des Vorhandenen sei