Bővebb ismertető
Einfuhrung
I. Zur aktuellen Gesetzeslage
II. Gesellschaftsformen im Uberblick
III. Rechtsquellen
IV. Schwerpunkte der gesetzlichen Regelung
V. Rechtsformübergreifende (unternehmensrechdiche) Fragestellungen VI. Europäisierung des Gesellschaftsrechts VII. Sclirifttum
I. Zur aktuellen Gesetzeslage
Waiirend das Vorwort zur letzten Auflage für das Jahr 2004 eine moderate Entwicldung des geselischaftsrechtliclien Gesetzgebungsprozesses verzeichnen konnte, läßt sich für 2005 nichts Vergleichbares bericiiten. Zunächst hat die Gesetzgebungswelle vom Dezember 2004 im SE-Ausfuhrungsgesetz vom 22. 12. 2004 (BGBl. I S. 3675) noch einen Höhepunkt gefunden. Von wesentlicher Bedeutung für das Aktienrecht ist sodann das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) vom 22. 9. 2005 (BGBl. I S. 2802). In den aktienrechtlichen Kontext gehört ferner das Gesetz über die Offenlegung von Vorstandsvergütungen vom 3. 8. 2005 (BGBl. I S. 2267). Gesellschaftsrechtliche Bedeutung hat unter anderem auch das Jusrizkommunikarionsgesetz vom 22. 3. 2005 (BGBl. I S. 837). Schheßlich hat der Deutsche Corporate Governance Kodex (2d) mit seiner Neufassung vom 2. 6. 2005 einige wesentUche Änderungen erfahren.
Die Neuauflage mußte vor allem der fortschreitenden Entwicldung im Europäischen Gesellschaftsrecht Rechnung tragen. Sie nimmt daher die Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates über das Statut der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) vom 8. 10. 2001, ABl. 2001 L 294/1, und das zugehörige deutsche Ausführungsgesetz (SE-Ausführungsgesetz) vom 22. 12. 2003 neu auf (7 b bzw. 7 c). Um den bisherigen Umfang der Textausgabe näherungsweise zu halten, mußte auf den Auszug aus dem Einfuhrungsgesetz zum BGB und auf die Auszüge aus den allgemeinen Verfahrensgesetzen verzichtet werden.
II. Gesellschaftsformen im Überblick
1. Der GesetzesstofF ändert sich, aber die grundsätzlichen Ordnungsaufgaben des Gesellschaftsrechts bleiben. Sein Gegenstand sind die Gesellschaften als zweckgerichtete Personenverbände rechtsgeschäftlichen Ursprungs. Ordnungsbedürftig und in unterschiedÜcher Intensität geregelt sind Entstehung, Organisation und Vermögensgrundlagen dieser Verbände, die Rechtsbeziehungen der Mitglieder zum Verband und untereinander sowie die Außenbeziehungen der Verbände. Namenthch die Bedeutung des organisationsrechdichen Elements kann variieren. Es kann derart zurücktreten, daß ein bloßes Pflichtengefuge (Schuldverhältnis i. S. des § 241 BGB) verbleibt; so etwa bei der stiUen Gesellschaft der §§ 230 ff. HGB. Es kann aber auch mit der Folge dominieren, daß eine Gesellschaft ohne Personenverband besteht; so etwa bei der Einmann-GmbH
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