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HELMUT REICH ELTANSÄTZE ZU EINER MATERIALISTISCHEN INTERPRETATION DER RECHTSPHILOSOPHIE VON HEGELHegels Rechtsphilosophie kann eine mühsame Lektüre sein, und es vergeht einige Zeit, bevor man in den einzelnen Formulierungen mehr als nur obskure Konstruktionen erkennt. Doch wozu überhaupt die Mühe? Was hat uns Hegel, um handfest zu fragen, noch zu bieten? Kann' uns seine Rechtsphilosophie, wenn wir sie nicht nur aus philosophiehistorischem Interesse lesen und dann beiseite legen, bei brisanten Fragen der gegenwärtigen wissenschaftlichen Diskussion weiterhelfen? Wir meinen ja, und zwar indem sie uns hilft, einen der umstrittensten Begriffe in der Auseinandersetzung zwischen dem Positivismus und der dialektischen Theorie zu klären: den Begriff der Gesellschaft als einer konkreten Totalität. Aller nicht-dialektischen Gesellschaftstheorie ist dieser Begriff ein Dorn im Auge, entweder wird er als schlichter Unsinn, metaphysischer Restbestand abgetan oder man läßt sich herbei, den damit gemeinten Sachverhalt mit Formulierungen wie der zu umschreiben, daß alles mit allem zusammenhänge. Die dialektische Theorie insistiert andrerseits darauf, daß ihre Kontrahenten selbst noch in der Kritik an der Dialektik bis in die aggressive Form hinein dieser Totalität zugehören. Ihr Begriff der Totalität umfaßt eine Gestalt der Erkenntniskritik, in welcher theoretische Beschäftigung mit Gesellschaft sowohl ihrer Form wie ihrem Inhalt nach als Moment begriffen wird, dessen Momentcharakter in einer Bedingtheit zu suchen ist, die als solche dem Theoretiker nicht mehr zugänglich ist: eine selbst noch von der Gesellschaftsstruktur bedingte Präformierung der Erkenntnis. Versuchen wir uns das anhand einiger Uber-legungen zu einer Passage in Theorie und Praxis von Jürgen Habermas zu verdeutlichen: Im Begriff der Gesellschaft als einer geschichtlichen Totalität konnte Marx noch zusammenhalten, was später in die branchenspezifischen Gegenstände der einzelnen sozialwissenschaftlichen Disziplinen auseinanderfiel. Die Vertröstung auf eine Synthese post festum vermag nicht wiederzubringen, was zwischen den Sparten von Ökonomie, Soziologie, Politologie und Jurisprudenz heute hindurchfallen muß: den gesellschaftlichen Lebenszusammenhang als solchen. Ihn hatten, zu Zeiten Lorenz von Steins, die Gesamten Staatswissenschaften noch sehr wohl im Blick kein marxistisches Privileg also.1 Das ist schon einigermaßen paradox: den sich ' Jürgen Habermas, Theorie und Praxis, Neuwied und Berlin 1963, S. 173.