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Vorwort.Auch in den weitesten Kreisen dürfte heute die Über-zeugung sich eingewurzelt haben, daß der in der Straf-rechtspflege tätige Jurist ohne gründliche psychologische(auch psychiatrische) Vorbildung seiner wichtigen undschwierigen Aufgabe nicht gewachsen ist. Zugleich aberauch die beschämende Erkenntnis, daß es an dieserVorbildung in den meisten Fällen völlig mangelt. Wiediesem Übelstande abgeholfen werden könnte, habe ich andieser Stelle nicht zu untersuchen. Solange nicht der vonmir und Anderen wiederholt gemachte Vorschlag durch-geführt und die Abhaltung kriminalistischer Fortbildungs-kurse zu einer allgemeinen und gesicherten Einrichtunggeworden ist, bleibt dem jungen Juristen kein andererWeg übrig, um sich die ihm fehlenden Kenntnisse zu ver-schaffen, als der Besuch psychologischer Vorlesungen oderdas Studium psychologischer Lehrbücher und Schriften.Der eine wie der andere Weg bietet aber dem JuristenSchwierigkeiten, da sie ihn auf ein ihm bisher völlig fremdgebliebenes Gebiet führen. Gewiß können diese Schwierig-keiten durch zielbewußtes Wollen überwunden werden;aber gar manchen schon haben sie von dem Betreten desWeges abgeschreckt, oder von seiner weiteren Verfolgungabgehalten.Dieses Bedürfnis nach einer ersten propädeu-tischen Einführung in die Ps ych ologie hat michveranlaßt, für die Teilnehmer an meinem kriminalistischen