Bővebb ismertető
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Helmuth Pree
Fragestellung
Gegenstand der folgenden Ausführungen ist eine kritische Analyse des Art. 6 der „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse" vom 22.9.1993 (GrO).1 Dieser Art. 6 ist, wie die GrO als ganze, in jedem Bistum der Bundesrepublik Deutschland inhaltsgleich als Diözesangesetz2 erlassen worden. Diese von den Diözesanbischöfen als Gesetzgebern erlassenen partikularen kirchlichen Gesetze besitzen strikt territoriale Geltung (c. 13) und sind derogatorisch dem von hierarchisch höheren Gesetzgebern der Kirche erlassenen Recht, insbesondere den Bestimmungen des CIC/1983, untergeordnet (c. 135 § 2).
Diese teilkirchlichen Gesetze verstehen sich nach dem Willen ihrer Urheber als normative Umsetzung der gleichzeitig verabschiedeten „Erklärung der deutschen Bischöfe zum kirchlichen Dienst", einer lehrhaften, jedoch nicht rechtlich verbindlichen Grundlage.3 Obwohl kirchliches Gesetz, wirft Art. 6 GrO die Frage nach dem rechtlichen Charakter der hier garantierten Koalitionsfreiheit (KF) auf: Handelt es sich um einen bloßen Hinweis deklaratorischer Art auf ein staatlicherseits verbürgtes Grundrecht oder handelt es sich um eine Rezeption dieses zunächst vom Staat gewährleisteten Rechts in die Rechtssphäre des deutschen partikularen Kirchenrechts (Kanonisation, vgl. c. 22) mit der Wirkung, daß kraft deutschen Partikularrechts die KF für die kirchlichen Arbeitnehmer auch als kirchliches subjektives Recht anerkannt und verbürgt wird (wofür auch ein adäquater kirchlicher Rechtsschutz zu Gebote stehen müßte: c. 221 §§ 1 und 2)? Die Berechtigung dieser Frage wird auch durch folgenden Vergleich gestützt: Während das Grundrecht der allgemeinen Vereinigungsfreiheit gem. Art. 9 I GG eine direkte Entsprechung in c. 215 besitzt, hat die KF gem. Art. 9 III GG (eine lex specialis zur allgemeinen Vereinigungsfreiheit) im CIC kein Analogon.
Dies läßt die Fragen nach dem kirchenrechtlichen Ort, nach der kirchenrechtlichen Beurteilung des Inhalts und nach kirchenrechtlich zulässigen Verwirklichungsformen der KF, nach ihrer rechtlichen Grundlage, nach ih-