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Vorwort
la Zeiten mit starken Wandlungen im Völkerleben, die so oft von heftigen Erschütterungen der rechtlichen und sittlichen Anschauungen begleitet sind, tritt an die Wissenschaft eine besondere Verpflichtung heran: in der ihr eigenen, ruhig und unbestechlich nach Erkenntnis strebenden und hiermit dem Volk dienenden Weise zu überprüfen, ob und wieweit sich die bisherige Methode bewährte, mit der die Mensehen das Rechte und Gerechte, das Gute und Nützliche zji verwirklichen suchten, ob jene Arbeitsweise etwa zu berichtigen, zu ergänzen oder zur Steigerung ihrer Leistungsfähigkeit auszubauen ist.
Ein Forscher, der die Nöte und Leiden unzähliger Mitmenschen gewahrt und miterlebt, sieht sich aber auch vor die bedrückende Frage gestellt, ob seine Wissenschaft schon alles aufgeboten hat, um zu ihrem Teile mitzuhelfen. Eine Methodenlehre muß daher bemüht sein, über den bisherigen abstrakten Geltungsbereich hinaus bis in die brennenden Einzelfragen hineinzuführen, die den Einzelwissenschaften erfahrungsgemäß besondere, aus eigener Kraft unlösbare Schwierigkeiten bereiteten. Werden nur Teil-Probleme in Angriff genommen, so wird man nie über Teil-Lösungen hinausgelangen, die schon auf Grenzgebieten, erst recht im Gesamtsystem versagen müssen. Es bedarf einer totalen, gesamtsystematisch gerichteten Methode, urri die vier Zweige alles Rechtslebens, Rechtsprechung und Verwaltung, Gesetzgebung und Forschung, an den gemeinsamen Wurzeln anzupacken.
Hiermit wird ein weiterer Gewinn erzielt: die Rechts- und Staatslehre wird gesichert gegen jene von den exakten Wissenschaften, den Naturwissenschaften und der Philosophie erhobenen Vorwürfe mangelnder Wissenschaftlichkeit, bloß technischer Abrichtung auf Gegenwartsaufgaben, wechselnder Abhängigkeit von zeitgebundenen Instanzen. Die scheinbar sich ausschließenden Forderungen der Lebensnähe und der Ganzheitsrichtung gilt es methodisch zu verbinden und in Einheit zu überführen; hierin liegt die gewaltige Schwierigkeit.
Diesen Fragen bemüht sich das vorliegende Werk nachzugehen, das vom Ur-teilsbegriff zur konkreten Gestaltung des Rechtslebens und zu der ihr entsprechenden Norm vordringt und als ein völliger Neubau (sowohl gegenüber fremden Meinungen wie eigenen des Verfassers) bezeichnet werden darf. Man könnte in geheiligter Erinnerung an Kant, Fichte, Hegel, Schelling und Schopenhauer wohl auch die folgenden, allerdings nur in .wissenschaftlichen Kreisen zu gereiften Zeiten allgemein verständlichen Titel oder Untertitel wählen: „Kritik der juristischen Urteilskraft" (gleichsam als dritter Teil der dritten Kritik Kants) oder „Prolegomena zu einer jeden künftigen Rechtslehre, die als Wissenschaft wird auftreten können", oder „Juristische Elementarlehre", oder „Wissenschaftslehre des Rechts", oder „Logik und Phänomenologie des Rechtsgeistes", oder die „Positive Philosophie der Offenbarung (d. h. Verwirklichung, Menschwerdung) des Rechts", oder „Das Recht als Leben und Urteil". Mehr äußerlich und nicht ohne Gefahr von Mißdeutungen könnte man auch den Untertitel wählen: „Die biologische Methode in den Geisteswissenschaften."