Bővebb ismertető
Vorwort zur 50. Auflage
Für diese Neuauflage wurden der Allgemeine Teil des BGB und das Schuldrecht Mitte September 1990, das Sachenrecht Anfang Oktober 1990 und die übrigen Bücher des BGB sowie die Nebengesetze Mitte Oktober 1990 abgeschlossen.
Seit Erscheinen der Vorauflage sind zahlreiche Gesetze verkündet worden, die sich auf die in dem Kommentar abgedruckten Vorschriften auswirkten. Die Gesetzgebung ist insoweit berücksichtigt, als die Vorschriften bei Redaktionsschluß verkündet waren und, abgesehen von den Änderungen durch das Rentenreformgesetz 1992, spätestens am 1. 1. 1991 in Kraft treten. Die bürgerlich-rechtlichen Übergangsregelungen zur Eingliederung der früheren DDR wurden in das Werk eingearbeitet, insbesondere konnten die im Einigungsvertrag vom 31. 8. 1990 (BGBl. II S. 889, 941) enthaltenen Artikel 230 bis 236 zum EGBGB bereits abgedruckt und erläutert werden.
Die seit Herbst 1989 ergangenen wichtigen Entscheidungen und die bedeutsame Literatur sind durch Änderungen und Ergänzungen im ganzen Werk berücksichtigt worden.
Im Allgemeinen Teil wurden die Erläuterungen zu § 138 gründlich überarbeitet und neu gegliedert. Der systematische Teil der Kommentierung wurde ausgebaut, ältere Rechtsprechung ausgesondert und versucht, den umfangreichen Stoff möglichst übersichtlich darzubieten. Im Vereins- und Verjährungsrecht wurden zahlreiche Anmerkungen neu gefaßt. Der durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht eingefugte, rechtlich allerdings wenig ergiebige §90a wurde kommentiert. Die Einleitung zum Ersten Buch berücksichtigt bereits die deutsch-deutsche Vereinigung und die Wiedereinführung des BGB im Gebiet der früheren DDR.
Im Allgemeinen Schuldrecht waren das Schadensersatzrecht und das Recht der Leistungsstörungen die Hauptarbeitsschwerpunkte. In beiden Rechtsgebieten war eine Fülle von neuer Judikatur und Literatur auszuwerten und einzuarbeiten. Die Darstellung wurde überall aktualisiert, an vielen Stellen erweitert, vereinzelt auch gestrafft. In den Erläuterungen zu § 251 ist auch der neu eingefugte Absatz 2 Satz 2 berücksichtigt. Auch an zahlreichen weiteren Stellen wurde die Kommentierung überarbeitet und verbessert, so etwa die Erläuterungen zum Dauerschuldverhältnis und zu § 398.
Im Besonderen Schuldrecht waren Gesetzesänderungen zu berücksichtigen, so vor allem die wichtigen Neuerungen bei § 564 b und die Streichung des Absatzes 1 Satz 2 bei § 847. Aus Anlaß der Vergabe der Randnummern wurde die gesamte Kommentierung gründlich durchgesehen, je nach Aktualität gestrafft oder erweitert, so vor allem das Wohnraum-Mietrecht und im Rahmen der Vorschriften zum Dienstvertrag das Arbeitsrecht. Die Ausfuhrungen zu der Verkehrssicherungspflicht und zu den Schutzgesetzen wurden im Rahmen des § 823 erweitert.
Im Sachenrecht war die Änderung des § 903 durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht einzufügen. Der Schwerpunkt der Bearbeitung dieses Arbeitsabschnitts lag jedoch im Bereich des Hypothekenrechts. Hier wurden die Vorbemerkungen und die Anmerkungen zu § 1113 weitgehend neu gestaltet und die wichtigsten Vorschriften über die Gläubigerbefriedigung (§§ 1143-1150, 1163-1167) neu kommentiert. Im übrigen haben Rechtsprechung und Schrifttum vielfache Überarbeitungen und Ergänzungen notwendig gemacht, wie insbesondere bei der Vormerkung, dem Immissionsschutz, der Grunddienstbarkeit und der Grundschuld.
Das Familienrecht wurde von den gerade auf diesem Gebiet zahlreichen und zum Teil überfälligen Reformen der auslaufenden Legislaturperiode bestimmt, wobei besondere Hervorhebung verdienen das zum 1.1. 1991 in Kraft tretende und mit Änderungen des Gesetzestextes im BGB verbundene Kinder- und Jugendhilfegesetz (Einf. vor § 1626) sowie das Adoptions-vermittlungsänderungsgesetz (Einf. vor § 1741), während das Rentenreformgesetz (Einf. vor § 1587) und das Betreuungsgesetz (Einf. vor § 1773), die beide erst zum 1. 1. 1992 in Kraft treten, nur erst gewisse Vorwirkungen zeitigten. Entsprechendes gilt für das Nichtehelichen-Umgangsgesetz, dessen Entwurf bereits die Rechtsprechung in hohem Maße beeinflußt hat.
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