Bővebb ismertető
1. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Vom 23. Mai 1949 (BGBI. S. 1) (BGBl. III 100-1) mit allén spáteren Anderungen - Auszug - Art. 3 [Gleichheit vor dem Gesetz] (í) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Mánner und Frauen sind gleichberechtigt.1 (s) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Art. 10 [Deutsche Staatsangehörigkeit] (1)Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.2 (2)Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Politisch Verfolgte geniefíen Asylrecht. Art. 25 [Völkerrecht Bestandteil des Bundesrechtes] Die allgemeinen Regein des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes. 1 Über Inkrafttreten dieses Grundrechts s. Art. 117 GG. 1 Siehe auch Art. 116 Abs. 2. 9