Bővebb ismertető
A. Allgemeine Vorschriften §§ 1, 2 StVO I
Mit der weiteren Zunahme der Fahrzeuge im Straßenverkehr, vor allem der Kraftfahrzeuge, muß die echte Gemeinschaft aller Verkehrsteilnehmer einschließlich der Fußgänger im Interesse einer nachhaltigen Bessenmg der Verkenrs-disziplin vordringlich hergestellt werden. Die Voraussetzungen hierfür zu schafFen, ist der Zweck dieser Verordnimg. Sic stellt ohne Rücksicht auf den jeweils eingetretenen Erfolg die Verletzimg einer Reihe von Tatbeständen unter Strafe, die erfahrungsgemäß zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führen können. Außerdem enthält die Verordnung im § 1 eine Grundregel für das Verhalten im Straßenverkehr. Diese Vorschrift bildet gleichzeitig die Rechtsgrundlage zu einem Einschreiten in ^en nicht im einzelnen geregelten Fällen, indem sie jedes Verhalten unter Strafe stellt, durch das der Verkehr gefährdet oder ein Anderer geschädigt oder mehr, als unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Nicht die kleinliche Anwendung der Vorschriften in jedem Fall, sondern eine ihrem Ziel entsprechende Handhabung wird die echte Gemeinschaft aUer Verkehrsteilnehmer unter sich sowie mit den für die Ordnung, Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs verantwortlichen Behörden und ihren Beamten fördern,
A. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Grundregel für das Verhalten im Straßenverkehr
Jeder Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer gefährdet, geschädigt oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.»
§ S Verkehrsregelung durch Polizeibeamte und Farbzeichen
(i) Den Weisungen und Zeichen der Polizeibeamten und den Farbzeichen ist Folge zu leisten; sie gehen allgemeinen
»Eine vermeidbare Belästigung ist z. B. die durch ordnungswidrige Beschaffenheit der Einspritzdüsen von Diesel-Kraftfahrzeugen verursachte übermäßige Rauchentwicklung (VkBl. 49 S. 105 Nr. 102). - Bei Liegenbleiben eines Fahrzeuges bei Dunkelheit ist für wirksame Sicherung zu
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