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Einführung
ZUR EINFÜHRUNG
Mit dem Inkrafttreten der Bayerischen Verfassung nach ihrer Annahme durch Volksentscheid vom 1. Dezember 1946 kehr-ten in Bayern nach den Jahren des „Dritten Reichs" wieder staatsrechtlich klare Verháltnisse ein. Auch gegenüber der Besatzungsmacht schuf die mit deren Zustimmung entstande-ne Verfassung einen klaren MaBstab für die innerstaatliche Entwicklung. Von verschwindend geringen Ausnahmen abge-sehen war zudem das ganze Volk bereit, eine lebensvolle De-mokratie mit aufzubauen und zu ihrem Funktionieren beizutra-gen.
Dieser allgemeinen Bejahung eines neuen bayerischen de-mokratischen Staatsgrundgesetzes entsprachen auch die Be-mühungen der „Váter" der Verfassung, in ihralle Erfahrungen zu berücksichtigen, die innerhalb und auBerhalb Deutschlands mit demokratischem Verfassungsrecht gemacht worden waren. So kam es nicht nur darauf an, ein Werk zu schaffen, das allé staatstheoretischen Erkenntnisse berücksichtigte, die neue Verfassung muBte vielmehr vor allém den praktischen Bedürf-nissen des staatsbürgerlichen Alltagslebens entsprechen. Zu deutlich stand noch das Versagen der Weimarer Reichsverfas-sung vor Augen, die bei ihrem Entstehen als Musterbeispiel eines alle Staatstheorie berücksichtigenden Verfassungswerks gegolten hatte. Dazwei der „Váter" der Verfassung, derspátere Ministerprásident Dr. Wilhelm Hoegner und Prof. Dr. Hans Na-wiasky die Jahre ihres Exils wáhrend des „Dritten Reichs" in der Schweiz verbracht hatten, fanden manche Gedanken unmittel-barer Demokratie, wie sie dort noch heute praktiziert wird, Ein-gang in den Verfassungsentwurf und ihren endgültigen Wort-laut. Dies gilt vor allém für Volksbegehren und Volksentscheid, das sog. Referendum, die es dem Volk ermöglichen, Gesetze auch auBerhalb der gesetzgebenden Körperschaften zustande zu bringen. Zwei Hauptmángel des Weimarer Systems, das handlungsunfáhige Vielparteienparlament und die Einrichtung des uneingeschránkten MiBtrauensvotums, suchte man durch die Einführung einerfür den Einzug in den Landtag festgelegten MindestgröBe der Partéién (Art. 14 Abs. 4 BV) und die Bestim-mung des Art. 44 Abs. 3 Satz 2 (siehe Anmerkung zu dieser Ver-fassungsbestimmung) zu vermeiden.
So entstand 1946 eine Verfassung, die ein an den praktischen Verháltnissen ausgerichtetes volksnahes Verfassungsleben ermöglichen sollte. Sie reiht sich - das kann man wohl nach über 40 Jahren Verfassungspraxis sagen - würdig an die früheren bayerischen Verfassungen an. Auch sie waren, gemessen am