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DIE ENTSTEHUNG DER NEUEN BAYERISCHEN VERFASSUNG Der Verfassung des Freistaates Bayern vom 2. Dezember 1946 sind die Konstitution vom 1. Mai 1808, die Verfassung vom 26. Mai 1818 und die Verfassung vom 14. August 1919 vorangegangen. Am 1. Januar 1806 wurde Bayern zum Königreidi ausgerufen. Da nun Bayern ein souveraner Staat geworden war, erliefi der erste bayerische König, Maximilian I. Joseph, am 1. Mai 1808 eine Konstitution, die am 1. Október eingeführt werden sollte. Sie war der erste, wenn auch nicht vollkommen gelungene Versuch einer Verfassung; ihre Bestimmung über eine Vertretung des Volkes, die sog. Nationalreprásentation, trat überdies nicht ins Leben. Sie hatte Bedeutung aber für die bereits 1814 einsetzenden Beratungen der neuen Verfassung von 1818. Audi diese wurde noch vom König dem Lande aus seinem freien Entschlufi gegebenwas der damaligen staatsrechtlichen Auffassung entspradi, nach weldier der König der alleinige Tráger staatlicher Gewalt war. Mit der Verfassung wurde der Übergang vom altén absolutistisdien zum neuen konstitutionellen Staat vollzogen. Der König band seine Gewalt an verfassungsmáfiig festgelegte Sdiranken. Die Verfassung vom 26. Mai 1818 wurde allgemein freudig begrüfit. Der Mündiener Philosoph Anselm Feuerbadi sdirieb: Kein Land ist wohl jetzt in Európa, England ausgenommen, wo freier gesprochen, öffentlidier gehandelt würde, als hier in Bayern." Die Verfassung, die auch aufierhalb Bayerns z. T. begeisterten Beifall fand, gehörte zu den áltesten deutschen Verfassungen; weit früher als z. B. österreich und Preufien hat der bayerische König seinem Volk Anteil am Staatsleben gegeben und ihm die bürgerlichen Freiheiten gewáhrleistet. 5