Bővebb ismertető
Hinweise des Herausgebers
Nachdem bei der Konstruktion und Berechnung von Dampfkesseln und Druck-gefáBen unter Anwendung der Werkstoff- und Bauvorschriften für Dampfkessel und DruckgefáBe (WBV) eine etwa dreijahrige Erfahrung vorliegt, war es er-forderlich, wegen der wáhrend dieser Zeit gegebenen Hinweise aus der Industrie, von Instituten, Inspektoren der TÜ usw. den vorliegenden Neudruck heraus-zugeben.
Die Neuauflage berücksichtigt den derzeitig neuesten Stand der Technik sowie die politische und ökonomische Entwicklung in der DDR. Die vorliegenden WBV sind auf Grun d der ASAO 800 - Dampfkessel - (GB1 Sonderdruck Nr. 233 vom 15. Márz 1957)undASAO 840/1 - DruckgefáBe-(GB1 SonderdruckNr.350 vom 02.August 1962) und, soweit auch in anderen gesetzlichen Bestimmungen genannt, Bestandteil dieser Anordnungen und damit verbindlich. GemáB der zweiten Durchführungsbestimmung zur Arbeitsschutzverordnung (GB1II Nr. 80 Seite 689 und 690) bilden die Festlegungen in den WBV den Rahmen für tech-nische Festlegungen in den Standards und sind deshalb bei der Standardisierung zu beachten.
Da sich die Zusammenfassung von Werkstoff- und Bauvorschriften für Dampfkessel und DruckgefáBe in einer Vorschrift bewáhrt hat, wurde dies in der vorliegenden Neuauflage beibehalten. Auch die Gliederung in
1. Werkstoffvorschriften (Kurzbezeichnung WV)
2. Berechnungsvorschriften (Kurzbezeichnung BV)
3. Herstellungsvorschriften (Kurzbezeichnung HV)
ist wegen der damit erreichten Übersichtlichkeit beibehalten worden. Die Kenn-zeichnung des Ausgabemonates und -jahres hinter den Vorschriftennummern wurde belassen. Die Bezeichnung HV 4 - 1/65 bedeutet z.B. Herstellungs-vorschrift Nr.4, Ausgabe Januar 1965. Ergibt es sich, daB eine Vorschrift durch die fortschreitende Technik oder aus anderen Gründen der Ánderung bedarf und neu herausgegeben werden muB, so wird jeweils ein anderes Ausgabedatum ein-gesetzt. Die laufende Nummer bleibt bestehen. Für die Anwendung der Vor-schriften gilt stets die Fassung mit dem letzten Ausgabedatum, sofern nicht aus-drücklich etwas anderes bestimmt ist.
Diese Vorschriften sind bei der Konstruktion von Neuanlagen nach ihrer Ver-öffentlichung sofort anzuwenden. Anlagen bzw. Anlagenteile, bei denen die Konstruktion abgeschlossen ist, und solche, bei denen WerkstofFbestellungen bereits erfolgt sind, können noch nach den bisherigen Bestimmungen ausgeführt werden. Spatestens 3 Jahre, gerechnet vom jeweiligen Ausgabedatum, sind diese Vorschriften jedoch für alle betroffenen Anlagen anzuwenden. Sofern in den