Bővebb ismertető
Erstes Buch. Handelsstand
Erster Abschnitt. Kaufleute
§ 1 [Kaufmann kraft Art des Geschäfts; Grundhandelsgeschäfte]
(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe be-
treibt.
(2) Als Handelsgewerbe gilt jeder Gewerbebetrieb, der eine der nachste-
hend bezeichneten Arten von Geschäften zum Gegenstand hat:
1. die Anschaffung und Weiterveräußerung von beweglichen Sachen (Waren)
oder Wertpapieren, ohne Unterschied, ob die Waren unverändert oder nach
einer Bearbeitung oder Verarbeitung weiter veräußert werden;
2. die Übernahme der Bearbeitung oder Verarbeitung von Waren für andere,
sofern das Gewerbe nicht handwerksmäßig betrieben wird;
3. die Übernahme von Versicherungen gegen Prämie;
4. die Bankier- und Geldwechslergeschäfte;
5. die Übernahme der Beförderung von Gütern oder Reisenden zur See, die
Geschäfte der Frachtführer oder der zur Beförderung von Personen zu Lan-
de oder auf Binnengewässern bestimmten Anstalten sowie die Geschäfte
der Schleppschiffahrtsunternehmer;
6. die Geschäfte der Kommissionäre, der Spediteure oder der Lagerhalter;
7. die Geschäfte der Handelsvertreter oder der Handelsmakler;
8. die Verlagsgeschäfte sowie die sonstigen Geschäfte des Buch- oder Kunst-
handels;
9. die Geschäfte der Druckereien, sofern das Gewerbe nicht handwerksmäßig
betrieben wird.
§ 2 (Kaufmann kraft Eintragung]
'Ein handwerkliches oder ein sonstiges gewerbliches Unternehmen, dessen
Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 als Handelsgewerbe gilt, das je-
doch nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb erfordert, gilt als Handelsgewerbe im Sinne dieses Gesetz-
buchs, sofern die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetra-
gen worden ist. 2Der Unternehmer ist verpflichtet, die Eintragung nach
den für die Eintragung kaufmännischer Firmen geltenden Vorschriften herbei-
zuführen.
§ 3 [Land- und Forstwirtschaft]
(1) Auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft finden die Vorschriften
des § 1 keine Anwendung.
(2) 'Für ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen gilt §2 mit der
Maßgabe, daß der Unternehmer berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, die Ein-
tragung in das Handelsregister herbeizuführen. 2Ist die Eintragung erfolgt, so
findet eine Löschung der Firma nur nach den allgemeinen Vorschriften statt,
welche für die Löschung kaufmännischer Firmen gelten.
(3) Ist mit dem Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft ein Unternehmen
verbunden, das nur ein Nebengewerbe des land- oder forstwirtschaftlichen
Unternehmens darstellt, so finden auf das im Nebengewerbe betriebene
Unternehmen die Vorschriften der Absätze 1 und 2 entsprechende Anwen-
dung.